Nationale Verkaufsbedingungen für in Deutschland ansässige Kunden
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Fassung vom 19.02.2007

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge
mit den inländischen Kunden der Firma Gustav Ernstmeier GmbH & Co. KG nachfolgend bezeichnet als
ERATEX , die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden und/oder Arbeiten an von dem Kunden
zugelieferten Geweben(Lohnausrüstung) zum Gegen¬stand haben. Die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen
zur Lieferung von Waren getroffenen Regelungen gelten gleichermaßen für die von ERATEX an von dem Kunden
zugelieferten Geweben vorzunehmenden Arbeiten; das Produkt dieser Arbeiten gilt als Ware im Sinne dieser
Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Von ERATEX zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten ERATEX nicht, auch
wenn ERATEX nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender
Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.
Gleichermaßen wird ERATEX nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig
vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen
Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen,
wird der Kunde ERATEX in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten
dann anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für
Verbrauchsgüterverkäufe“ von ERATEX, die auf Anforderung übersandt werden.

4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB ist.

II. Abschluss des Vertrages
1. Der Kunde ist vor Vertrags¬abschluss zu einem schriftlichen Hinweis an ERATEX verpflichtet, wenn
die zu liefernde Ware bzw. sonstige Leistung nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung
geeignet sein soll, wenn der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine
Beschaffenheitser-wartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb
des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-,
Sicher¬heits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Be¬anspruchung erfordernden Bedingungen
ein¬gesetzt wird.

2. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem An¬gebot von ERATEX ab, wird der Kunde
die Ab¬weichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen
Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von ERATEX aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich
durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ERATEX wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten
Ware, sonstiges Verhalten von ERATEX oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss
des Vertrages. ERATEX kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen,
nachdem die Bestellung des Kunden bei ERATEX eingegangen ist, abgeben.

4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von ERATEX ist für den Umfang des gesamten Vertrags¬inhaltes
maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter, die Abweichung
spezifizierender und rügender Einwen¬dungen des Kunden einen Vertrags¬schluss auch dann, wenn sie
abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die
ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht.
Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheits-erwartungen des
Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages
bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

5. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von ERATEX sind nicht befugt,
von dem Erfor¬dernis der schriftlichen Auftrags¬bestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen
zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen
einer schriftlichen Bestätigung von ERATEX.

III. Pflichten von ERATEX

1. ERATEX hat die in der schriftlichen Auftrags¬bestätigung bezeichnete Ware zu liefern. Bedarf die
von ERATEX zu erbringenden Leistungen näherer Be¬stimmung, nimmt ERATEX die Spezifikation unter
Berücksichtigung der eigenen und der für ERATEX erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor.
ERATEX ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftrags¬bestätigung
oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist ERATEX nicht verpflichtet,
Verarbeitungsanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten. ERATEX ist
in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die außerhalb Deutschlands mit dem
Inverkehrbringen der Ware verbunden sind.

2. An dem Vertrags¬schluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht
berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder Ansprüche vertraglicher Art gegen ERATEX geltend zu
machen. Die Empfangs¬zuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
Der Kunde stellt ERATEX uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden
abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen ERATEX erhoben werden.

3. ERATEX ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II. 1. und II. 4. sowie
unter Berück¬sichtigung handels¬üblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung,
ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Abweichungen in Abmessungen, Struktur und Farbe
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
Soweit durch die Bearbeitung der von dem Kunden zugelieferten Gewebe größere Längen als von dem Kunden
angeliefert entstehen, verbleiben die Mehrlängen ERATEX, ohne dass ERATEX dafür eine Vergütung zu
entrichten hätte. ERATEX ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.

4. ERATEX hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung in Herford zur Abholung durch den Kunden
zur Verfügung zu stellen. Eine Benachrichtigung des Kunden ist nicht erforderlich.

5. Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Gewebe sowie
Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, An¬zahlungen verein¬barungs¬gemäß leistet
und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen Liefer¬fristen
mit dem Datum der schrift¬lichen Auftrags¬bestätigung von ERATEX. ERATEX ist berechtigt, bereits vor
vereinbarter Zeit zu liefern.

6. ERATEX ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde
von der Termin¬überschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nach¬erfüllung mitgeteilt wird, es
sei denn, dass die Nach¬erfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nach¬erfüllungs¬angebot
innerhalb angemessener Frist widerspricht. ERATEX ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren
Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung erstattet ERATEX die als Folge der
TerminŸberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit ERATEX nach den Regelungen
in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.

7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch ERATEX, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, sowie
unabhängig davon, ob der Kunde die Leistungen von ERATEX abgenommen hat, geht die Gefahr auch bei nicht
eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der
Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des
Kunden. Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung
der Transport¬kosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahr¬tragungs¬regel.

8. ERATEX ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher
Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmun¬gen hat der Kunde
die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von ERATEX an den Kunden
gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist ERATEX zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB
insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine ERATEX oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur
unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten
ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann ERATEX künftige, auch bereits
bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. ERATEX ist nicht zur Fortsetzung
der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine
angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

IV. Preis und Zahlung

1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungs¬sicherung oder -vorbereitung sowie unabhängig
davon, ob der Kunde die Leistungen von ERATEX abgenommen hat, ist der Preis mit Erteilung der Rechnung zur
Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt
sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung
fällig, wenn Abnehmer des Kunden von ERATEX gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen
(VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenz¬verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn
der Kunde ohne Darlegung eines recht¬fertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber ERATEX
oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner
Kredit¬würdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von ERATEX
nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

2. Mit dem vereinbarten Preis sind die ERATEX obliegenden Leistungen ausschließlich Ver¬packung abgegolten.
Soweit die Lie¬ferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsab¬schluss erfolgen soll, kann ERATEX
den vereinbarten Preis im Hinblick auf zwischenzeitliche Erhöhungen von Material-, Personal- oder Energiekosten
angemessen erhöhen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zu¬sätzlich
zu entrichten.

3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftrags¬bestätigung von ERATEX auszuweisen und
gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von ERATEX
gegen den Kunden.

4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von ERATEX be¬zeichnete
Bank¬institut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem
Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handels¬vertreter oder sonstige Vertriebsmittler von ERATEX
sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen¬zunehmen.

5. ERATEX kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden
kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehen¬den Ansprüche verrechnen.

6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von ERATEX werden aus¬geschlossen,
es sei denn, dass der Gegen¬anspruch aus eigenem Recht des Kunden be¬gründet und entweder rechtskräftig
festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von ERATEX schriftlich anerkannt wurde.

7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurück¬behaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden oder
Widerklagen werden ausge¬schlossen, es sei denn, dass ERATEX aus demselben Vertrags¬verhältnis entspringende
und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene
Absicherung angeboten hat.

V. Sach- und Rechtsmängel

1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verant¬wortlichkeit von ERATEX
ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berück¬sichtigung der Regelungen in Ziffern II. 1., II. 4.
oder III. spürbar von der in der schriftlichen Auftrags¬bestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit
oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung spürbar von der in Herford üblichen Beschaffenheit abweicht
oder ersichtlich nicht für die in Herford gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Jegliche Rechte des Kunden
wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf die von dem Kunden zugelieferten Gewebe zurückzuführen
ist und ERATEX den Mangel vor Aufnahme der Bearbeitung nicht positiv gekannt hat.

2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von ERATEX ist die
Ware rechtsmangelhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren
Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf
gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur,
soweit die Rechte in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.

3. Soweit die schriftliche Auftrags¬bestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist
ERATEX insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung
geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten
oder Ansprüchen Dritter ist. Zudem ist ERATEX nicht für die Ergebnisse aus der Verarbeitung der Ware mit
anderen Materialien verantwortlich; der Kunde ist vielmehr verpflichtet, sich Gewissheit über die Eignung
der Ware zur Verarbeitung mit bestimmten Materialien bzw. zur Verarbeitung aufgrund bestimmter
Techniken vor Aufnahme der Verarbeitung zu verschaffen. ERATEX haftet nicht für Sachmängel, die nach dem
Zeitpunkt des Gefahr¬übergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von ERATEX selbst oder durch
Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird ERATEX von der Pflicht zur Gewähr¬leistung frei,
es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.

4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folge¬geschäften stets
in der schriftlichen Auftrags¬bestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwort¬artige
Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwen¬dung von Waren- oder Gütezeichen
oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder
Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handels¬vertreter oder sonstige Vertriebs¬mittler von ERATEX sind
nicht berech¬tigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbar¬keiten
oder zur Wirt¬schaftlichkeit der Ware zu machen.

5. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung unver¬züglich und in jeder Hinsicht
auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen
und die Abweichun¬gen unver¬züglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs un¬mittelbar
an ERATEX mitzuteilen; andernfalls gilt die Liefe¬rung als genehmigt. Gleiches gilt für Arbeiten an von dem
Kunden zugelieferten Geweben (Lohnausrüstung). Die Mit¬arbeiter sowie die Handels¬vertreter oder sonstige
Vertriebs¬mittler von ERATEX sind nicht berechtigt, Mängel¬rügen entgegen¬zunehmen oder Erklärungen zur
Gewähr¬leistung abzugeben.

6. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von ERATEX Nacherfüllung verlangen. ERATEX trägt die für die
Nacherfüllung anfallenden angemessenen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Orts¬wechsels
oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels
durch den Kunden eingetreten sind, und ERATEX nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig miss¬lingt, nicht möglich ist oder nicht inner¬halb ange¬messener
Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener
Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung
und Ablehnungs¬androhung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag
zurückzu¬treten. ERATEX ist ungeachtet der Rechts¬behelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung
in Ziffer III. 5. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

7. Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter Zusagen von ERATEX bestehen keine weiter¬gehenden
Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware, es sei denn, dass ERATEX den Mangel arglistig
verschwiegen hat.

8. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetz¬lichen
Verjährungs¬beginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadens¬ersatz wegen Vorsatzes. Maßnahmen der Nacherfüllung
führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten insbesondere nicht ein einen
neuen Verjährungsbeginn auslösendes Anerkenntnis.

VI. Rücktritt 1. Neben der Regelung in Ziffer V. 6. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetz¬lichen Bestim¬mungen
zum Rücktritt berechtigt, wenn die ERATEX obliegen¬den Leistungen unmög¬lich geworden sind, ERATEX mit der
Erfüllung vertrag¬licher Haupt¬pflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten
sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflicht¬verletzung von ERATEX gemäß Ziffer VII. 1. c)
zu vertreten ist. Zur Herbei¬führung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weiter¬gehende gesetzliche
Erforder¬nisse stets, auch im Falle kalender¬mäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit
unmittelbar an ERATEX gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungs¬handlung binnen angemessener Frist
vorzunehmen. 2. Ohne Verzicht auf weiter¬gehende gesetzliche Rechte ist ERATEX berechtigt, ersatz¬los von dem Vertrag
zurück¬zutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs¬bedingungen widerspricht, wenn die
besonderen Bestimmungen des Verbrauchs¬güterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung
eines Insolvenz¬verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines
recht¬fertigenden Grundes wesent¬lichen Verpflichtungen, die gegenüber ERATEX oder gegenüber Dritten fällig
sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Anga¬ben zu seiner Kredit¬würdigkeit macht, wenn die
von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von ERATEX nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird,
wenn ERATEX unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn ERATEX die Erfüllung
ihrer Leistungs¬verpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichti¬gung
der eigenen und der bei Vertragsschluss er¬kennbaren berech¬tigten Belange des Kunden sowie ins¬besondere der
verein¬barten Gegen¬leistung zumutbar sind.

VII. Schadensersatz

1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ERATEX aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen
Vertrages und/oder aufgrund der mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen ohne Verzicht auf die
gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen
verpflichtet. Die nach¬folgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen
sowie im Fall des Verzuges:

a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von
Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten
Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch
anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

c) ERATEX haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung
sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.

d) Im Falle der Haftung ersetzt ERATEX unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden
des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadens¬eintritt und Schadens¬höhe für ERATEX bei Vertrags¬schluss
als Folge der Pflicht¬verletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken,
atypische Schadens¬möglichkeiten und ungewöhnliche Schadens¬höhen hat der Kunde ERATEX vor Vertrags¬abschluss
schriftlich hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn die Ware nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet
sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicher¬heits- oder Umwelt-Risiko darstellenden
Bedingungen ein¬gesetzt wird.

e) ERATEX haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des
Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer
Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt
nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
der Erfüllungsgehilfen von ERATEX.

f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen
Allgemeinen Verkaufs¬bedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist
nach Fälligkeit ERATEX die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese
gegenüber ERATEX innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.

g) ERATEX ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten ausschließlich
nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleis-tungen verpflichtet. Jeder
Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen.
Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungs¬gehilfen
von ERATEX persönlich wegen der Verletzung ERATEX obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

h) Soweit ERATEX nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die
Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschluss¬frist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der
Schadensersatzleistung.

i) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von ERATEX gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von
Aufwendungen.

2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von ERATEX ist der Kunde gegenüber ERATEX
zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen
und außer¬gerichtlichen Rechts¬verfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen
Bundesbank.

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden
ist, ist ERATEX bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach
angemessener Nach¬fristsetzung berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen
Lieferwertes zu verlangen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmers seine Schadensersatzhaftung
dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von ERATEX bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund
auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von
ERATEX gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentums¬vorbehalt für den jeweiligen Saldo. Bei
Lohnausrüstungen hat ERATEX ein vertragliches Pfandrecht an den Sachen des Kunden, die in den Besitz von
ERATEX gelangt sind. Das Pfandrecht kann auch wegen früher entstandener Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand
in Zusammenhang stehen, geltend gemacht werden. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine Anzeige an die
letzte, ERATEX bekannte Anschrift des Kunden.

2. Während des Bestehens des Eigen¬tumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von ERATEX zu den üblichen
Geschäfts¬zeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentums¬vorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist
verpflichtet, die unter Eigentums¬vorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu
versichern sowie auf Anforderung von ERATEX die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder ge¬eignet abzu¬grenzen,
deutlich sichtbar als Eigen¬tum von ERATEX zu kenn¬zeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden
Sicherstellung des Eigentums¬vorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt
der Kunde hiermit sicherungs¬halber, in voller Höhe und unwiderruflich an ERATEX ab; ERATEX nimmt die Abtretung an.


3. Während des Bestehens des Eigentums¬vorbehaltes wird der Kunde ERATEX umgehend schriftlich in Kenntnis setzen,
wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums¬vorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den
Regelungen zum Eigentums¬vorbehalt an ERATEX abgetretenen Forde¬rungen geltend machen sollte, und ERATEX
unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unter¬stützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des
Eigentums¬vorbehalts Rechte an der unter Eigentums¬vorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen
den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungs¬halber an ERATEX abgetreten; ERATEX nimmt die
Abtretung an.

4. Der Kunde darf die unter Eigentums¬vorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungs¬gemäßer Geschäfts¬führung und nur
unter der Voraus¬setzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungs¬verzug befindet und die Zahlung des Abnehmers
an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an ERATEX zu zahlen hat. Zu anderen
Verfü¬gungen (z.B. Sicherungs¬übereignung, Ver¬pfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm
aus der Ver¬äußerung der unter Eigentums¬vorbehalt stehen¬den Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit
allen Neben¬rechten hiermit sicherungs¬halber, in voller Höhe und unwiderruflich an ERATEX ab. Nimmt der Kunde
die Forderungen aus einer Ver¬äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Konto¬korrent¬verhältnis auf,
tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrent¬forderungen hiermit sicherungs¬halber, in voller
Höhe und unwider¬ruflich an ERATEX ab. ERATEX nimmt die Abtretungen an.

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an ERATEX abgetretene Forderungen treuhänderisch für ERATEX einzu¬ziehen, solange
er sich nicht in Zahlungs¬verzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten.
Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von ERATEX eingeräumter
Zahlungsziele unverzüglich an ERATEX weiter¬zuleiten, bis die gesicherten Forderungen von ERATEX vollständig
ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kredit¬institut des Kunden, tritt der Kunde hiermit
unwider¬ruflich die ihm hierdurch gegen sein Kredit¬institut zu¬stehenden Forderungen an ERATEX ab. Erhält der
Kunde Wechsel zur Be¬gleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwider¬ruflich die ihm im Falle
der Diskon¬tierung des Wechsels gegen das Kredit¬institut zustehen¬den Forderungen an ERATEX ab. ERATEX nimmt die
Abtretungen an.

6. Die Be- und Ver¬arbeitung der Ware erfolgt für ERATEX als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für
ERATEX hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von ERATEX gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der
Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigen¬tum von ERATEX kraft Gesetzes erlischt, so überträgt
der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentums¬rechte an dem neuen Gegen¬stand auf ERATEX und verwahrt
ihn unentgeltlich und treu¬händerisch für ERATEX.

7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentums¬vorbehalt untersteht.
ERATEX ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unauf¬gefordert den Umfang des Eigentums¬vorbehaltes zu
quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentums¬vorbehalt stehende Ware im
Gewahrsam des Kunden, wird ERATEX auf Verlangen des Kunden Ware frei¬geben, soweit der Rechnungswert der Ware
die Summe der offenen Forde¬rungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungs¬rechte zugunsten
von ERATEX bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentums¬vorbehalt stehenden Ware Ansprüche
gegen Dritte getreten sind und diese von ERATEX im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird ERATEX
auf Verlangen des Kunden Sicher¬heiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicher¬heiten die Summe der gesicherten
Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatz¬steuer übersteigt.

8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden
befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden be¬antragt wird oder der Kunde
ohne Darlegung eines recht¬fertigenden Grundes seinen ERATEX oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht
nachkommt, kann ERATEX dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertrags¬rücktritt heraus¬verlangen.
ERATEX ist nicht berechtigt, die Heraus¬gabe zu verlangen, soweit der Insolvenz¬verwalter sich für die Erfüllung
des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbe¬sondere wegen Zahlungs¬verzuges des Kunden, ist ERATEX berechtigt, die
Ware frei¬händig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger ERATEX
zustehender Rechte verpflichtet, an ERATEX die Aufwendungen des Vertrags¬abschlusses, der bis¬herigen Vertrags¬abwicklung
und der Vertrags¬auflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen.


IX. Sonstige Regelungen 1. Die Bearbeitung von Geweben, die von dem Kunden zu diesem Zweck zugeliefert werden, erfolgt durch ERATEX als Hersteller
im Sinne des § 950 BGB mit der Folge, dass ERATEX Eigentümer des durch die Bearbeitung entstehenden Produktes wird.

2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur.
Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der
Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

3. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von ERATEX im Sinne des
Bundesdaten¬schutzgesetzes verarbeitet.

4. Ohne Verzicht von ERATEX auf weiter¬gehende Ansprüche stellt der Kunde ERATEX uneingeschränkt von allen Ansprüchen
Dritter frei, die auf¬grund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen ERATEX erhoben werden, soweit die
Haftung auf Umstände gestützt wird, die wie z.B. die Darbietung des Produktes durch den Kunden oder sonstige Dritte
ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von ERATEX ge¬setzt wurden. Die Frei¬stellung schließt insbesondere
auch den Ersatz der ERATEX entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraus¬setzungen
oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rück¬ruf¬pflichten sowie
unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

5. An von ERATEX in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen,
Werkzeugnissen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen, an Mustern und Probeergebnissen sowie an Software behält sich
ERATEX alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten
gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.

6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen
über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf
in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von ERATEX.


X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechts¬beziehungen von ERATEX mit dem Kunden
ist Herford. Diese Regelung gilt auch, wenn ERATEX für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte
Leistungen rück¬abzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhal¬ten keine Änderung der vorstehenden
Erfüllungs¬ort¬regel.

2. Für die vertraglichen und außer¬vertraglichen Rechts¬beziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches
Recht sowie die in Herford maßgeblichen Gebräuche.

3. Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die
Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs¬bedingungen vorgesehen ist, einschließlich Insolvenzstreitig-keiten werden nach
der Schieds¬gerichts¬ordnung der Deutschen Institution für Schieds¬gerichts¬bar¬keit e.V. (DIS) unter Ausschluss des
ordentlichen Rechts¬weges endgültig entschieden. Das Schieds¬gericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei
Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen
Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. ERATEX ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage im Schiedsverfahren
auch Klage vor den für Herford zuständigen oder den staatlichen Gerichten am Geschäfts¬sitz des Kunden oder anderen
kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben. Jede Klage oder Widerklage des Kunden vor einem staatlichen
Gericht ist ausgeschlossen.

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs¬bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirk¬same Regelung durch eine
rechts¬gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirt¬schaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt.

© 2006 Prof. Dr. Burghard Piltz, Germany


© Prof. Dr. Burghard Piltz

 

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